1. Geltungsbereich
Wir, Entsorgungsfachbetrieb D. Geske e.K., sind Dienstleister zu den nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Dienstleistungsbedingungen. Zertifiziert als Entsorgungsfachbetrieb und nach der REDcert-Nachhaltigkeit durch AGRIZERT. Sie gelten spätestens mit der Beauftragung als anerkannt. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich von uns anerkannt worden sind. Besondere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Auftragserteilung und Auftragsbestätigung
Für uns haben auch mündliche und telefonische Aufträge Gültigkeit. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind, als Bestätigung gilt auch der Zugang des Entsorgungsbeleges bzw. die Ausführung der Leistung.
3. Preise
Die Entsorgung erfolgt zu dem am Tage der Abholung gültigen Preis.
Nicht vorhersehbare Änderungen von Rohstoff-, Lohn- und Energiekosten sowie Änderungen maßgeblicher Kostenfaktoren, berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Abgaben, welche durch Gesetze oder Verordnungen irgendwelcher Art zur Einführung gelangen und die Entsorgung in irgendeiner Form mittel- und unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Kunden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Laufzeit der Vereinbarung und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt am Tage der ersten Dienstleistung in Kraft. Sie verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn Sie nicht von Seiten des Entsorgungsfachbetriebes D. Geske e. K. oder dem Kunden mit einer Frist von drei Monaten aufgekündigt wird.
Der Entsorgungsauftrag kann von beiden Seiten durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Kündigung. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung des Vertrages, so verlängert sich dessen Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr. Wird der Betrieb durch den abgebenden Entsorgungs- und Vertragspartner eingestellt, erlischt der Vertrag ab dem Zeitpunkt der gemeldeten letzten Entsorgung sofort.
5. Zahlungsbedingungen
Rechnungsbeträge sind nach einem Zahlungsziel auf der Rechnung oder dem Wartungsvertrag fällig. Alle Zahlungen haben ohne jeden Abzug in Euro zu erfolgen. Die Firma Entsorgungsfachbetrieb D. Geske e. K. ist berechtigt, Vorkasse für die Dienstleistung zu verlangen und/oder die Dienstleistung bei Nichtzahlung der verlangten Vorkasse oder bereits ausgeführten Leistungen zu verweigern oder einzustellen.
Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Vertragsbeziehungen abzutreten. Auf sämtliche zwischen uns geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts Anwendung. Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen fällig.
6. Entsorgungstermine
Der Entsorgungszeitpunkt bestimmt sich nach vorheriger telefonischer Absprache mit dem Disponententeam des Entsorgungsfachbetriebes D. Geske e. K.
Angegebene Entsorgungstermine sind im Zweifel unverbindlich, bei Ereignissen, die auf höherer Gewalt oder Streik beruhen, sind wir berechtigt, eingegangene Dienstleistungsverpflichtungen ganz oder teilweise zu verschieben. Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
Ist ein fest vereinbarter schriftlich zugesagter Entsorgungstermin überschritten, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn er eine Nachfrist von 3 Werktagen gesetzt hat und die Dienstleistung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt ist.
7. Gewährleistung und Haftung
Die Geske-Entsorgung gewährleistet die Dienstleistung nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Für Mängelfolgeschäden haften wir jedoch nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8. Entsorgungserschwernis
Bei Entsorgungserschwernis (z. B. Wegräumen von Müll, Unzugänglichkeit, zugeparkte Anfahrtswege, Wartezeiten, Mehraufwand durch zusätzliche Arbeiten bzw. Mehrmengen, Notdiensteinsätze usw.) erheben wir entweder einen angemessenen Aufschlag oder wir behalten uns die Zurückweisung der Entsorgung vor.
9. Kündigung
Der Entsorgungsauftrag kann von beiden Seiten durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Kündigung. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung des Vertrages, so verlängert sich dessen Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr. Wird der Betrieb durch den abgebenden Entsorgungs- und Vertragspartner eingestellt, erlischt der Vertrag ab dem Zeitpunkt der gewerblichen Abmeldung.
10. Gerichtsstand
Bei Vollkaufleuten und Unternehmen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.
11. Selbsterklärung
Zu jeder Vertragssituation beim Kunden (Wartungsvertrag / -vereinbarung) und auch bei Einmaleinsätzen ist vor der Fettabscheiderentsorgung eine Selbsterklärung in der aktuell gültigen Fassung vom Kunden zu unterzeichnen. Die bestätigte Selbsterklärung für die Lieferung von Abfall bzw. Reststoffen wird durch den Kunden an den Entsorgungsfachbetrieb D. Geske e. K. übermittelt. Die Selbsterklärung hat eine Gültigkeit von maximal einem Jahr ab Ausstellungsdatum.
Eine Entsorgung des Abfalls ohne bestätigte Selbsterklärung ist nicht zulässig. Die Selbsterklärung in der aktuell gültigen Fassung ist jedes Jahr erneut abzugeben.
Die Bestimmungen zur Selbsterklärung gelten für alle zertifizierten nachhaltigen Stofffraktionen.
Hinweis: Mit dieser Selbsterklärung nimmt der Entstehungsbetrieb zur Kenntnis, dass Auditoren der von der BLE anerkannten Zertifizierungsstellen (ggf. in Begleitung von BLE - Begutachtern) vor Ort überprüfen können, ob die Anforderungen der Biokraft-NachV eingehalten werden. Er gewährt die entsprechenden Prüfungs- und Betretungsrechte.
Wir gehen davon aus, dass Sie dieser Vertragsergänzung zustimmen. Andernfalls bitten wir um Nachricht binnen vierzehn Tagen.
12. Generalklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäfts- und Entsorgungsbestimmungen voll oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so ist sie durch diejenige zulässige Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der unwirksamen Bestimmung nahekommt.
Hohen-Neuendorf, Januar 2025, Entsorgungsfachbetrieb D. Geske e.K.